| Informatives | Politik Bayerische Meldedatenverordnung: diskriminierend und gefährlich
Bayern missbraucht das SBGG und setzt auf pauschale Datenübermittlung
Die bayerische Meldedatenverordnung sieht vor, dass frühere Vornamen und Geschlechtseinträge nach einer Änderung automatisch an Sicherheitsbehörden übermittelt werden. Der LSVD⁺ Bayern kritisiert diese Praxis als unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte und warnt vor den Folgen für Datenschutz und Sicherheit.
Der Fall Bayern
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die Bayerische Meldedatenverordnung mit Verordnung vom 10. Oktober 2024 (GVBl. S. 545) geändert.
- § 6 der Verordnung sieht vor, dass bei einer An- oder Abmeldung (in Bayern), einem Sterbefall, einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung automatisch frühere Vornamen und der frühere Geschlechtseintrag an das Landeskriminalamt übermittelt werden
- § 9 sieht vor, dass die Daten von Personen, die eine Waffenbesitzerlaubnis haben oder gegen die ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde, an die Waffenerlaubnisbehörden übermittelt werden. Eine Übermittlung erfolgt bei Zu- oder Wegzug, einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung
LSVD⁺, BVT* und TIN-Rechtshilfe haben zum Verordnungsentwurf eine gemeinsame Stellungnahme verfasst und auch die dgti hat eine Stellungnahme eingereicht. Die Systemumkehr – statt wie bisher anlassbezogen die Daten abzufragen, ist die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen Anlass an sich – ist aus unserer Sicht weder notwendig, noch erforderlich und damit verfassungswidrig.
Der LSVD⁺ hat dem Bayerischen Staatsminister des Innern, für Sport und Integration, Joachim Herrmann, eine Anfrage zu einer Reihe von tatsächlichen Fragen zum Inhalt der Verordnung gestellt, insbesondere zum persönlichen Anwendungsbereich und zum Datenschutz. Zur Anfrage vom 09.05.2025 und zur Antwort vom 06.06.2025. Diese Antwort hat unsere in der Stellungnahme geäußerten Bedenken jedoch nicht ausgeräumt.